Interventionskraft gem. VdS 2127/2868

Ausbildung zur Interventionskraft gem. VdS 2127/2868

Der Unterricht wird ausschließlich von qualifizierten und erfahrenen Fachreferenten durchgeführt, die auch beim VDS gelistet sind.

Leistungen:

  • Teilnahmebescheinigung
  • Wissensfeststellung
  • Prüfungsvorbereitung
  • Ausstellung eines Zertifikates durch einen Kooperationspartner

Angebot:

  • Schulungsort: nach Absprache
  • Erläuterung: Eine mind. 24-stündige Schulungsmaßnahme (32 UE à 45 Min.) gemäß VdS 2172 ist die Grundlage, um an der Wissensfeststellung teilnehmen zu können, die direkt im Anschluss an die Schulung erfolgt. Die Teilnehmer erhalten eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Schulung sowie ein VdS-anerkanntes Zertifikat bei Bestehen der Wissensfeststellung (Prüfung) durch unseren Kooperationspartner.

Ablauf:

Der Unterricht verläuft über 4 Tage täglich von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr und bildet folgende Themenkomplexe an den einzelnen Tagen ab:

  • Tag 1: Öffentliches Recht, Strafrecht und Zivilrecht
  • Tag 2: Dienstkunde und Umgang mit Menschen sowie Kommunikation
  • Tag 3: Sicherheitstechnik sowie Brandschutz
  • Tag 4: „Alarmverfolgung“ Übungen und Konzeption; Prüfungsvorbereitung sowie Wissensfeststellung

VdS-Richtlinien

Die VdS-Richtlinien sind eine Reihe von Richtlinien und Standards, die von der VdS Schadenverhütung GmbH herausgegeben werden, einem renommierten deutschen Institut für Brandschutz und Sicherheit. Die Richtlinien sind in der Regel branchenspezifisch und zielen darauf ab, hohe Standards für Sicherheitsmaßnahmen in verschiedenen Bereichen zu definieren.

Eine Interventionskraft gemäß VdS-Richtlinie bezieht sich auf eine Person, die gemäß den Vorgaben dieser Richtlinien speziell ausgebildet und qualifiziert ist, um in Notfallsituationen oder bei sicherheitsrelevanten Vorfällen zu intervenieren. Diese Personen sind typischerweise in Unternehmen, Institutionen oder öffentlichen Einrichtungen tätig und können in verschiedenen Bereichen eingesetzt werden, wie zum Beispiel im Brandschutz, der Gefahrenabwehr oder der Ersten Hilfe.

Die genauen Anforderungen und Aufgaben einer Interventionskraft gemäß VdS-Richtlinie können je nach spezifischer Richtlinie variieren. In der Regel umfasst die Ausbildung jedoch Themen wie Notfallplanung und -management, Brandbekämpfung, Evakuierungstechniken, Erste Hilfe und Kommunikation in Notfallsituationen. Interventionskräfte müssen in der Lage sein, schnell und effektiv zu handeln, um Menschenleben zu schützen, Sachschäden zu minimieren und die Sicherheit der betroffenen Personen zu gewährleisten.

VdS 2172/2868

Die VdS 2172 ist eine spezifische Richtlinie der VdS Schadenverhütung GmbH, die sich mit dem Thema „Interventionskräfte für den Brand- und Katastrophenschutz“ befasst. Gemäß dieser Richtlinie definiert eine Interventionskraft eine Person, die innerhalb eines Unternehmens oder einer Organisation speziell ausgebildet und befähigt ist, bei Bränden, Unfällen oder anderen sicherheitsrelevanten Ereignissen schnell und effektiv zu intervenieren.

Die VdS 2172 legt dabei genaue Anforderungen an die Ausbildung und Qualifikation von Interventionskräften fest. Dazu gehören unter anderem:

  1. Eine fundierte Ausbildung in den Bereichen Brandschutz, Erste Hilfe, Evakuierungstechniken und Kommunikation in Notfallsituationen.
  2. Regelmäßige Schulungen und Übungen, um die Einsatzbereitschaft und die Handlungsfähigkeit in verschiedenen Szenarien sicherzustellen.
  3. Die Fähigkeit zur koordinierten Zusammenarbeit mit anderen Sicherheitskräften und Rettungsdiensten im Ernstfall.
  4. Das Verständnis für die betriebsspezifischen Notfallpläne und -prozeduren sowie die Einhaltung der geltenden Sicherheitsvorschriften.

Interventionskräfte gemäß VdS 2172 spielen eine entscheidende Rolle bei der Gewährleistung der Sicherheit am Arbeitsplatz und der Minimierung von Risiken im Falle eines Notfalls. Sie sind dafür verantwortlich, schnell und effektiv zu handeln, um Schäden zu begrenzen, Menschenleben zu schützen und die ordnungsgemäße Durchführung von Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen zu gewährleisten.

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